Gesellschafterdarlehen

Darlehen, das ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. G. unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Gesellschaftssteuer.

Auch ein Gesellschafter kann seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähren; hierfür gelten an sich keine Sondervorschriften (Darlehensvertrag). Wird aber in der Krise der Gesellschaft anstelle der an sich gebotenen Zuführung von Eigenkapital (Einlage) ein sog. kapitalersetzendes Darlehen gegeben, so kann der Gesellschafter den Rückgewähranspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen; im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) zurückbezahlte Darlehen sind der Gesellschaft zu erstatten. Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für einen nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit höchstens 10% am Stammkapital beteiligt ist oder für einen Darlehensgeber, der zum Zweck der Überwindung der Krise Geschäftsanteile übernommen hat (sog. Sanierungsprivileg; Einzelheiten §§ 39 I Nr. 5, IV, 44 a InsO). S. a. Insolvenzanfechtung, Gläubigeranfechtung.




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