Gesetzeseinheit

(Gesetzeskonkurrenz) ist der Fall der unechten Konkurrenz. Zwar sind dem Gesetzeswortlaut nach mehrere Straftatbestände erfüllt, doch verdrängt das in erster Linie anzuwendende Gesetz die übrigen Gesetze bzw. Tatbestände (z.B. räuberischer Diebstahl verdrängt Diebstahl, dagegen verdrängt versuchter Raub mit Todesfolge nicht vollendete Körperverletzung mit Todesfolge). Im Einzelnen kann dabei Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion vorliegen. Lit.: Hochmayr, G., Subsidiarität und Konsumtion, 1997 (Österreich); Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 392

Gesetzeskonkurrenz.




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