Gesundheitskarte

Elektronisch lesbare Chipkarte, die die bisherige Krankenversichertenkarte ablösen soll.
Die Gesundheitskarte soll mit einem Passfoto versehen
und auch als einheitlicher europäischer Notfallausweis gestaltet werden. Die gesetzlichen Regelungen der
§§ 15 Abs. 3, 291 SGB V sehen neben den bereits in
der bisherigen Krankenversichertenkarte zwingend vorgeschriebenen Angaben noch eine Anzahl weiterer
elektronisch lesbarer Informationen vor. So sollen auf
Wunsch des Versicherten u. a. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen, verordnete Arzneimittel sowie in Anspruch genommene Leistungen
etc. aufgenommen werden können. Wesentlich ist hier die Wahlfreiheit der Versicherten im Hinblick auf den
Schutz des Sozialgeheimnisses. Dabei ist die Grenzziehung zwischen einer sinnvollen Information für behandelnde Ärzte bzw. Krankenhäuser und dem Risiko einer elektronischen Transparenz im Sinne eines ,gläsernen Patienten\' durchaus fließend.




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