Grad der Behinderung

Im Sozialrecht :

Die Einschränkungen einer Behinderung werden durch den sog. Grad der Behinderung ausgedrückt (vgl. §§69 Abs. 1 SGB IX, 30 Abs. 1 BVG).

, Abk. GdB: Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach der Neuregelung des § 69 Abs. 1 SGB IX ab 1.7. 2001 als Grad der Behinderung festgestellt. Diese Gesetzesneufassung stellt eine Erweiterung und Klarstellung gegenüber dem bis zum 30.6.2001 anzuwendenden § 4 Abs. 1 SchwbG dar. Ausdrücklich wird festgelegt, dass die Funktionsbeeinträchtigung nach Zehner-Graden abgestuft einzuschätzen ist. Eine einzelne Behinderung ist rechtlich nur dann wesentlich, wenn sie einen GdB von zumindest 20 erreicht, § 69 Abs. 1 SGB IX. Unterhalb dieser Grenze wird vom Versorgungsamt kein Feststellungsbescheid über die
Behinderung erteilt. Im Übrigen ist der Grad der Behinderung an den allgemeinen körperlichen, geistigen und seelischen Funktionsstörungen zu messen und hängt nicht vom Verlust an Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder von Störungen gesellschaftlicher Eingliederung im Speziellen ab. Die Bemessung des GdB erfolgt in der Praxis anhand der Anhaltspunkte bzw. ab 1. 1. 2009 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
VMG), d.h. durch differenzierte, medizinisch-wissenschaftlich fundierte und fortgeschriebenen Tabellenwerte i. S. v. Knochentaxen. In Fällen günstiger Änderung der Verhältnisse oder bei einer Heilungsbewährung ist der GdB zu reduzieren.




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