Grausamkeit
ist Tatbestandsmerkmal des Mordes; grausam tötet, wer seinem Opfer besonders starke Schmerzen od. Qualen körperlicher od. seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
(§211 II StGB) ist das (für Mord mögliche) Qualifikationsmerkmal einer Tötung, das voraussetzt, dass dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt werden. Lit.: Witt, O., Das Mordmerkmal grausam, 1996
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