Grenzverrückung

Wegnahme, Vernichtung, Unkenntlichmachung, Verrückung oder fälschliches Setzen eines Grenzsteines oder eines anderen zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmten Merkmals. Erforderlich sind Vorsatz und Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Strafbar nach § 274 Abs. 2 StGB.




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