Grundsatz

allgemeine Regel, die jedoch Ausnahmen haben kann. Für die Regelung des Rechtes des öffentlichen Dienstes schreibt das GG die Berücksichtigung der hergebrachten G. des Berufsbeamtentums vor, z.B. die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, Gewährung angemessener Bezüge, Gewährleistung wohlerworbener Rechte (ohne daß damit eine betragsmäßige Garantie der Besoldung verbunden wäre). Vgl. auch Verfassungsgrundsätze.

ist die allgemeine, grundlegende Satz. Dieser wird aber vielfach durch einzelne Ausnahmen durchbrochen. Durch Zustimmungsgesetz (Art. 109 III GG) können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, eine konjunkturgerechte Haushalts Wirtschaft und eine mehrjährige Finanzplanung festgelegt werden. Im Verwaltungsrecht (Art. 33 V GG) sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die das Beamtentum tragenden, seit längerem anerkannten Grundregeln (z.B. die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, die Gewährung angemessener Bezüge - nicht die Gewährung von Beihilfe der G. parteipolitischer Neutralität im Amt, das Koalitionsrecht, der Schutz gegen willkürliche Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes). Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 9. A. 2006; Hain, K., Die Grundsätze des Grundgesetzes, 1999




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