Gute Dienste

(engl, good Offices, franz. borts offices) Völkerrecht: G. D. leistet der an einem Streit zweier Staaten unbeteiligte dritte Staat, wenn er die Streitparteien zur Aufnahme unmittelbarer Verhandlungen zu bewegen sucht. Es besteht weder eine Rechtspflicht zum Anerbieten der g.n D., noch zu deren Annahme durch die Streitparteien. Das Anerbieten der g.n D. fällt nicht unter den Begriff der Intervention. - G. D. sind auch keine Vermittlung, da bei dieser zugleich konkrete Vorschläge für die Lösung des Streites gemacht werden.




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