Höherversicherung

Bei der sozialen Rentenversicherung können neben Pflicht- oder Weiterversicherungsbeiträgen zusätzliche Beiträge zur H. entrichtet werden. Diese erhöhen die Sozialrente, wobei der anzurechnende Prozentsatz (Steigerungsbetrag) abhängig ist von dem Lebensjahrfünft, in dem der Beitrag entrichtet wurde (§ 1261 RVO, § 38 AVG). Da die H. im Gegensatz zur Pflichtversicherung nach dem reinen Beitragssystem arbeitet, also wie eine private Lebensversicherung, nehmen die Steigerungsbeträge an der jährlichen Rentenanpassung nicht teil.

In der sozialen Rentenversicherung konnten bis zum 31. 12. 1991 neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen zusätzlich Beiträge zum Zwecke der H. entrichtet werden. Dadurch erhöhte sich die normale Rente um Steigerungsbeträge, die in Vomhundertsätzen der Beitragswerte nach dem Lebensalter im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung berechnet wurden; sie nehmen an der Rentenanpassung nicht teil, sondern bleiben konstant, §§ 234, 269 SGB VI a. F. Für Versicherte, die bereits früher von der Möglichkeit der H. Gebrauch gemacht haben sowie für ältere Versicherte, blieb die Möglichkeit der H. aus Gründen des Vertrauensschutzes zunächst erhalten. Mit Wirkung v. 1. 1. 1998 ist die Möglichkeit der H. endgültig entfallen.

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht die Möglichkeit der Höherversicherung für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige sowie für kraft Satzung versicherte Unternehmer und ihre Ehegatten. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Höherversicherung möglich ist, regelt die Satzung des Unfallversicherungsträgers (§ 83 S. 2 SGB VII).




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