Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle

vom 6. 11. 1925 ist ein Nebenabkommen zur Pariser Übereinkunft. Vgl. BGBl. 1962 II 774.

völkerrechtlicher Vertrag vom 6. 11.1925. Danach können Geschmacksmuster beim Internationalen Büro in Genf hinterlegt werden. Nach dem Haager Abkommen hat die internationale Hinterlegung die gleiche Wirkung wie die Hinterlegung in den Vertragsstaaten.




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