Handzeichen

1) Unterschriftersatz der Schreibunfähigen (Schreibunfähigkeit), z.B. drei Kreuze. H. sind nur wirksam, wenn sie notariell od. gerichtlich beglaubigt sind (in den meisten Ländern der BRD nur durch notarielle Begl. möglich). - 2) H. wird im Behördenverkehr zur Abzeichnung interner Schriftstücke verwendet. Verfügungen, Entschliessungen, Beschlüsse müssen mit dem Namenszug unterzeichnet sein.




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