Hauptmängel

Beim Viehkauf haftet der Verkäufer kraft Gesetzes nur für sogen. H., die in der Viehmängelverordnung vom 27.3. 1899 aufgezählt sind. Solche sind z.B.: Rotz, Wurm, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, tuberkulöse Erkrankungen, Lungenseuche, Rotlauf, Schweineseuche.




Vorheriger Fachbegriff: Hauptleistungspflichten | Nächster Fachbegriff: Hauptname


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen