Hausarztzentrierte Versorgung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur noch auf Überweisung des von ihnen gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Als Hausärzte i. S. dieser Regelung kommen nicht alle Allgemeinärzte etc. in Betracht (Hausarzt), sondern nur diejenigen besonders qualifizierten Hausärzte, die mit den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen geschlossen haben; ihnen gleichgestellt sind zugelassene medizinische Versorgungszentren (§ 73 b SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003, BGBl. I 2190).

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den erzielten Einsparungen (§§ 65 a, 73 SGB V).




Vorheriger Fachbegriff: Hausarztmodell | Nächster Fachbegriff: Hausbuch in der DDR


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen