Hetze

in der DDR politischer Straftatbestand, bei dem die Zielsetzung des Täters vorhanden sein muss, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln. Erfasst werden auch schriftliche H. (z. B. durch Einführen, Herstellen oder Verbreiten einer Schrift u. a. mit Diskriminierung der Verhältnisse in der DDR) und staatsfeindliche H. durch Androhen von Verbrechen gegen den Staat oder Aufforderung zum Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR. Mindeststrafe ein Jahr, Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Volksverhetzung.




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