Impressum

(lat.: das Eingedruckte, Aufgedruckte); für Druckwerke gesetzlich vorgeschriebene Nennung des Druckers und Verlegers (bzw. - bei Selbstvertrieb -des Verfassers oder Herausgebers) mit Name bzw. Firma und Anschrift, bei Zeitungen und Zeitschriften zusätzlich des verantwortlichen Redakteurs.

(lat. "das Eingedruckte"). Nach dem Presserecht (Pressegesetz) müssen Zeitungen und
Zeitschriften in jeder Nummer Verleger, Drucker und verantwortliche Redakteure mit Namen und Anschrift nennen. Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, muss aus dem I. ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist; auch für den Anzeigenteil muss eine verantwortliche Person benannt werden. Ausserdem sind die Inhaberund Beteiligungsverhältnisse des Verlages in regelmässigen Abständen bzw. bei Veränderungen bekanntzugeben.

([N.] Eindruck) ist die für Druckwerke gesetzlich vorgeschriebene Benennung des Druckers und Verlegers, bei Zeitschriften und Zeitungen auch des verantwortlichen Redakteurs.

ist die Benennung des Druckers und Verlegers nach Name (oder Firma) und Anschrift bei einem veröffentlichten Druckwerk. Das I. ist in den PresseG (Presserecht, Pressedelikte) für alle erscheinenden Druckwerke vorgeschrieben; ausgenommen sind solche, die ausschließlich Zwecken des Verkehrs oder Gewerbes oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen (z. B. Formulare, Preislisten, Besuchskarten), sowie Stimmzettel für Wahlen. Beim Selbstverlag muss der Verfasser oder Herausgeber benannt werden. In Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer zudem Name und Anschrift sowie das Sachgebiet des verantwortlichen Redakteurs enthalten sein. I.-Pflicht besteht auch für gewerbliche Anbieter von Telemedien.




Vorheriger Fachbegriff: Impotenz | Nächster Fachbegriff: Imprimatur


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen