Indigenat

bis Anfang des Jahrhunderts gebräuchlicher Begriff für Untertanschaft. Staatsangehörigkeit.

([N.] Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht) ist die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen. Das in Art. 33 GG enthaltene gemeinsame I. (aller Bundesländer) bedeutet, dass jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte hat. Lit.: Pfütze, ü., Die Verfassungsmäßigkeit von Landes- kinderklauseln, 1998

(lat. indigena = eingeboren) ist eine früher gebräuchliche Bezeichnung für die Angehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Gemeinwesen (Gemeinde, Staat), insbes. aber auch für die aus dieser Zugehörigkeit entspringenden Rechte. Nach Art. 3 der Reichsverfassung von 1871 bestand für ganz Deutschland ein „gemeinsames Indigenat“ mit der Wirkung, dass die Angehörigen eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zum Grundstückserwerb und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte wie Einheimische zuzulassen waren und den gleichen Rechtsschutz genossen. Der Grundgedanke dieses I. ist heute in Art. 33 I GG enthalten, wonach jeder Deutsche in jedem Lande der BRep. die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat.




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