Indikationslösung

Prinzip der alten Bundesländer der BRD, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch straflos blieb. Straflosigkeit trat danach ein bei
— medizinischer Indikation (Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer Gefahr einer schweren
körperlichen oder seelischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Schwangeren)
— embryopathischer oder eugenischer Indikation (Erwartung einer schwerwiegenden, unbehebbaren und der Schwangeren nicht zumutbaren Schädigung des Kindes aufgrund schädlicher Einflüsse oder der Erbanlage)
— sozialer Indikation (schwerwiegende, nicht anders abwendbare Notlage der Schwangeren, aufgrund derer die Schwangerschaft fortzusetzen nicht verlangt werden kann)
— kriminologischer Indikation (Schwangerschaft,
welche aufgrund einer Straftat nach den Strafvorschriften der §§ 176-179 StGB verursacht wurde) Teile der Indikationslösung haben sich im Rahmen des jetzt geltenden Rechtes auf Rechtfertigungsebene durchgesetzt. So ist ein Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn eine sozial-medizinische Indikation vorliegt. Danach ist erforderlich: die Einwilligung der Schwangeren, die Feststellung, dass „der Abbruch ... unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann”, sowie der Abbruch durch einen Arzt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber unter engeren Voraussetzungen auch die kriminologische Indikation zugelassen.




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