Individualisierungsgrundsatz

Im Sozialrecht :

Bei der Ausgestaltung von nach Art und Umfang inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Rechten und Pflichten nach dem SGB sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf, seine Leistungsfähigkeit und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§33 S. 1 SGB I). Spezialgesetzlich geregelt ist der Individualisierungsgrundsatz in der Sozialhilfe (§9 S. 1 SGB

XII) . Die Leistungen der Sozialhilfe richten sich danach nach der

Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person und des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.




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