Infamie

katholisches Kirchenrecht: Ehrverlust. Die I. kann in bestimmten Fällen als allgemeine Sühnestrafe neben anderen schweren Strafen, insbes. dem Kirchenbann und der persönlichen Gottesdienstsperre, verhängt werden. Im übrigen besteht die I. darin, dass ein Kirchenglied bei Gläubigen infolge einer Straftat oder eines unsittlichen Lebenswandels in schlechtem Ruf steht. Aufgrund eines Feststellungsurteils des Oberhirten hat sie ein einfaches Weihehindernis und andere kirchliche Beschränkungen zur Folge.

([F.] Ehrlosigkeit) ist im römischen Recht die mit gewissen Handlungen (z.B. Schauspielerei, Wucher) verbundene Rechtsfolge des Verlusts der bürgerlichen Ehre. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996




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