Informatorische Befragung

im Gegensatz zur Beschuldigtenvernehmung eine Befragung im Vorstadium der Ermittlungen, also zu einem Zeitpunkt, in dem erst noch geklärt wird, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt (BGHSt 38, 214, 228 ff.). Der Befragte ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht Beschuldigter oder Zeuge, sodass auch keine Belehrungspflichten bestehen. Die Grenze zur Vernehmung ist dort zu ziehen, wo sich der Verdacht einer Straftat gegen eine Person bereits verdichtet hat und die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass diese als Täter einer Straftat in Betracht kommt. Spontanäußerung




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