Inlandserfüllung

Bestimmte Tatbestandsmerkmale einer Norm können nur im Inland erfüllt werden, z.B. § 794 Nr.5 ZPO („deutsche Gerichte”). Im Übrigen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Tatbestandsmerkmal nur im Inland oder auch im Ausland erfüllt werden kann (4 Substitution).




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