Innere Angelegenheiten

Aus der Souveränität eines Staates folgt, dass sich andere Staaten nicht in dessen i. A. einmischen dürfen. Die Einmischung in i. A. stellt völkerrechtliches Unrecht dar. Verboten sind z. B. die Einmischung von Diplomaten in den Wahlkampf des Empfangsstaates oder die vorzeitige Anerkennung von (Revolutions-)Regierungen. Die Gewährung politischen Asyls (Asylrecht) stellt keine nach dem Völkerrecht verbotene Einmischung in i. A. dar. Das Verbot der Einmischung in i. A. schützt Staaten auch als Mitglieder Internationaler Organisationen. Andererseits beinhaltet der Beitritt zu einer Internationalen Organisation in der Regel den Verzicht auf eigene Rechtspositionen. Inwieweit Maßnahmen Internationaler Organisationen eine verbotene Einmischung in i. A. darstellen, richtet sich nach dem Statut der jeweiligen Internationalen Organisation. Die neuere Entwicklung des Völkerrechts relativiert das Recht der Staaten auf Abwehr von Einmischungen in die i. A. So wird z. B. die Meinung vertreten, das völkerrechtliche Gewaltverbot gelte nicht für militärische Interventionen, wenn dem angegriffenen Staat schwere Menschenrechtsverletzungen zur Last liegen (s. i. E. Gewaltverbot, 1 d).




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