Insolvenzgläubiger, nachrangige

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in den Katalog des § 39 InsO fallen. Diese Gläubigergruppe kommt bei der Verteilung der Insolvenzmasse erst dann zum Zuge, wenn die anderen Insolvenzgläubiger, die so genannten nichtrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), befriedigt worden sind. Da ein nach Befriedigung der nichtrangigen Insolvenzgläubiger verbleibender Überschuss der Verteilungsmasse in der Regel unwahrscheinlich ist, spielt § 39 InsO in der Praxis kaum eine Rolle. Die Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger wurde geschaffen, damit der Schuldner nach Beendigung der Verteilung nicht den evt. vorhandenen Überschuss aus der Verteilungsmasse erhält. Es wäre ungerechtfertigt, dem Schuldner diesen Überschuss zur Verfügung zu stellen, obwohl er noch die in § 39 InsO genannten Verbindlichkeiten zu erfüllen hat. Ferner soll § 39 InsO dafür sorgen, dass die nachrangigen Insolvenzgläubiger auch den Regeln der Insolvenzordnung unterworfen werden. Für sie gelten das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) und die Regelungen über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO).




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