Jugendstaatsanwalt

speziell für Jugendverfahren durch den Behördenleiter bestellter Staatsanwalt (§ 36 JGG, Staatsanwaltschaft). Die Norm stellt aber nach BGH eine bloße Ordnungsvorschrift dar, sodass eine Verletzung keine erfolgreiche Revision ermöglicht. Der Jugendstaatsanwalt hat im Verfahren insbesondere wegen §§ 45, 47 (Diversion) gesteigerte Kompetenzen.

Jugendstrafrecht (3).




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