Kapitalverkehrsfreiheit

ist die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 ff. EGV). Sie besteht in dem Maß, in dem sie für das Funktionieren des Gemeinsamen Markts erforderlich ist. Grundsätzlich sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Lit.: Müller, J., Kapitalverkehrsfreiheit, 2000; Ohler, C., Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, 2002




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