Kardinal

Die K.e sind nach dem Papst die höchsten Würdenträger der kath. Kirche, die nach dem Codex iuris canonici seinen Senat bilden und bei der Regierung der Kirche seine vornehmsten Ratgeber und Helfer sind. Die K.e werden vom Papst meist aus den Bischöfen frei ausgewählt und im geheimen Konsistorium ernannt. Das K.skollegium wählt bei Sedisvakanz den neuen Papst im Konklave. Andere echte Rechte sind mit der K.swürde nicht verbunden, soweit die Kardinäle nicht Ämter der Kurie ausüben.

ist im katholischen Kirchenrecht der vom Papst ernannte höchste kirchliche Würdenträger nach dem Papst. Das Kollegium der Kardinäle bildet ein päpstliches Beratungsgremium, das den jeweils neuen Papst wählt. Ihm gehören Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone an.

Die Kardinäle bilden in der kath. Kirche den Rat des Papstes und unterstützen ihn bei der Behandlung von Fragen größerer Bedeutung im Konsistorium. Viele K. bekleiden Ämter in der Leitung der Gesamtkirche oder der Verwaltung des Kirchenstaates. Voraussetzung der Ernennung durch den Papst ist die Weihe zum Priester. Nach der Ernennung sind sie zum Bischof zu weihen, falls sie diesen Rang noch nicht bekleiden. Die K. sind Titular- oder Diözesanbischöfe bzw. Metropoliten. Das K.kollegium wird vom K.dekan geleitet, es bestehen folgende Rangklassen: 1. K.bischöfe (Titularbischöfe der suburbikarischen Bistümer und die Patriarchen der unierten Ostkirchen); 2. K.priester (i. d. R. Diözesanbischöfe mit Titelkirche in Rom); 3. K.diakone. Die K. haben das Recht der Papstwahl (Papst).




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