„Kavaliersdelikt“

Alkohol, Fahruntüchtigkeit, Straßenverkehrsgefährdung. Unter einem Kavaliersdelikt verstand man im Volksmund das Fahren unter Alkoholeinfluß, der den Kraftfahrer fahruntüchtig macht. Während nach früherem Recht ein solches Verhalten -wenn niemand gefährdet wurde (sog. „schlichte Trunkenheit“) -nur als Übertretung des § 2 StVZO geahndet wurde, ist es inzwischen als Vergehen eingestuft. Angesichts der großen (abstrakten) Gefahren, die von einem alkoholisierten Kraftfahrer ständig ausgehen, weil er in einer plötzlich auftretenden Verkehrssituation nicht mehr rechtzeitig bzw. nicht mehr richtig reagieren kann, ferner wegen der erfahrungsgemäß schweren Folgen alkoholbedingter Unfälle ist das Wort vom „Kavaliersdelikt“ völlig unangebracht und läßt eine verfehlte, ja verwerfliche Einstellung gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer erkennen.




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