Kenntnis

ist das Wissen eines Umstands seitens eines Menschen. K. ist Voraussetzung für Vorsatz. Der Vertretene muss sich grundsätzlich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen (§ 166 I BGB). Lit.: Schlüter, K., Kenntnisbeweis und Bankenhaftung, 2004




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