Kettenschenkung

Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer vorher bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht (BFH BStBl. II 1994, 128). Durch eine K. kann also der Schenkungsteuerfreibetrag nicht mehrfach ausgenutzt werden.




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