Kirchenbeamte

1. Die evang. Kirche unterscheidet zwischen den Inhabern eines geistlichen Amtes, denen primär die geistlichen Aufgaben zur Wahrnehmung obliegen, aber auch solche weltlicher Art übertragen werden können, und den K., die rein weltliche Aufgaben zu erfüllen haben. K. ist, wer zur Evangelischen Kirche Deutschlands, zu einer Gliedkirche, einer Gemeinde oder einem kirchlichen Gemeinde- oder Synodalverband in einem öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis steht, das ausdrücklich als K.nverhältnis begründet worden ist. Geistliche sind als solche nicht K. Die Rechtsverhältnisse der K. sind (weitgehend entsprechend dem staatl. Beamtenrecht, das bei fehlender kirchenrechtl. Regelung analog angewendet werden kann) durch das K.ngesetz der EKD geregelt. Es gilt unmittelbar nur für die K. der EKD; entsprechende G. bestehen aber auch in den Gliedkirchen. Ähnlich ist die Lage beim Disziplinarrecht, das für K. und Geistliche gilt. Die Stellungnahme Geistlicher zu Fragen des Bekenntnisses und der Lehre ist als solche kein Dienstvergehen. Ein irrgläubiger Pfarrer kann also nicht im Disziplinarwege entfernt werden. Einige Kirchen sehen allerdings besondere Lehrbeanstandungsverfahren vor. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) gelten im kirchlichen Bereich nicht (BVerfG B. v. 9. 12. 2008 NJW 2009, 1195). Der Rechtsweg zu den staatl. Gerichten steht den K. nur offen, wenn er nach innerkirchlichen Vorschriften vorgesehen ist (BVerfG a. a. O.); vgl. dazu kirchliche Gerichtsbarkeit (3), kirchliche Akte.

2. Auch in der katholischen Kirche können K. für bestimmte Aufgaben ernannt werden, die nicht Angehörigen des Klerus (Diakon, Priester, Bischof) vorbehalten sind.




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