Kirchliche Akte

Kirchliche Maßnahmen sind nur dann Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. von Art. 19 IV GG, § 90 I BVerfGG, wenn sie sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründen oder den staatlichen Bereich berühren, nicht aber, wenn sie dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen sind. Ersteres ist z. B. bei Steuerbescheiden kirchlicher Steuerämter der Fall, während etwa die Verweigerung von Sakramenten, kirchliche Organisationsakte oder die Lehrbeanstandung eines Pfarrers dem innerkirchlichen Bereich angehören und daher nicht vor den staatlichen Verwaltungsgerichten angefochten oder mit Verfassungsbeschwerde verfolgt werden können. Insoweit ist der Betroffene auf innerkirchliche Rechtsbehelfe angewiesen (kirchliche Gerichtsbarkeit, 3). Nicht vor den staatlichen Verwaltungsgerichten anfechtbar sind auch k. A., die den Bestand oder Fortbestand von Dienstverhältnissen der Geistlichen betreffen. Inwieweit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus kirchlichen Dienstverhältnissen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ausnahmsweise gegeben ist, ist streitig (vgl. BVerfG Beschl. v. 25. 2. 1999, NVwZ 1999, 758). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, so liegt kein Akt (staatlicher) öffentlicher Gewalt vor, so dass auch keine Verfassungsbeschwerde möglich ist. (BVerfG B. v. 9. 12. 2009, NJW 2009, 1195).




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