Kirchliche Gerichtsbarkeit

Eine Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaften über ihre Mitglieder existiert nur in geringem Masse in einer ausgebildeten Form mit unabhängigen Richtern; ungeklärt ist, wie weit Kirchenmitgliedern gegen Verwaltungsakte ihrer Kirche der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten offensteht.

1. a) In der kath. Kirche besteht ein dreistufiger Aufbau der k. G.: Bischöfliche Gerichte, Metropolitangerichte (Metropolit) und päpstliche Gerichte als Obergerichte. Jedoch kann der Papst jeden Rechtsstreit an sich ziehen (can. 1405 § 1 CIC), und jedes Glied der Kirche kann eine Sache unmittelbar beim Heiligen Stuhlanbringen.

b) Die Bischöfe und die ihnen gleichgestellten Oberen können die k. G. in 1. Instanz selbst oder durch andere ausüben, insbesondere durch den Offizial, der Vorsitzender des Kollegialgerichts ist. Gegen seine Urteile ist Berufung zum Bischof nicht zulässig. Das Amt des Offizials ist mit dem des Generalvikars grundsätzlich nicht vereinbar. Der Offizial wird in weniger wichtigen Streitsachen als Einzelrichter tätig. Kollegiale Verfahrensweise mit wenigstens drei erkennenden Richtern ist bei Ehe- und Weihesachen sowie bei Strafsachen vorgeschrieben. Darüber hinaus kann der Bischof in wichtigen Fällen die Behandlung im Dreier- oder auch Fünfergremium anordnen. Der Vernehmungsrichter (auditor) ist Hilfsorgan des Gerichts. Das öffentliche Interesse im gerichtlichen Bereich wird vom Kirchenanwalt (promotor iustitiae) und vom Bandverteidiger (defensor vinculi) wahrgenommen.

c) Das Metropolitangericht ist 2. Instanz für alle Gerichte einer Kirchenprovinz und zugleich Gericht 1. Instanz für das Erzbistum.

d) Päpstliche Gerichte sind die Rota Romana sowie die Apostolische Signatur. Die Rota ist Berufungsgericht für Streitsachen, die in 2. Instanz von den Metropolitangerichten entschieden wurden oder die im Wege der Sprungrevision gegen eine Entscheidung der 1. Instanz an sie gelangt sind. Ferner ist der Rota die Rechtsprechung über die Streitsachen der Bischöfe und anderer Oberer vorbehalten. Die Apostolische Signatur ist Überwachungsgericht gegenüber der Rota und zugleich oberste Gerichtsverwaltungsbehörde. Ferner ist die Apostolische Signatur Verwaltungsgericht für Einsprüche gegen Verwaltungsakte der Diözesanbischöfe und der diesen gleichgestellten Oberen sowie für die sonstigen ihr zugewiesenen Fälle und Kompetenzkonfliktsgerichtshof für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen kirchlichen Behörden. Zu den päpstlichen Gerichten zählt auch die Apostolische Pönitentiarie.

e) Das Verfahren ist grundsätzlich nicht-öffentlich und schriftlich. Streitsachen privaten Charakters werden vom Verhandlungsprinzip bestimmt, für Ehe-, Weihe- und Strafsachen gilt die Offizialmaxime.

f) Eine Sonderstellung in der k. G. der katholischen Kirche nimmt die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen ein. Sie gibt es so nur in Deutschland. Geschaffen wurde sie durch die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), die auf Grund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles (can. 455 § 1 CIC; Codex Iuris Canonici) von der Deutschen Bischofskonferenz erlassen wurde und am 1. 7. 2005 in Kraft trat. Die Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte, die für jedes Bistum oder mehrere Bistümer errichtet werden, und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ausgeübt. Zuständig sind die kirchlichen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrecht (Dritter Weg) und für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (Mitarbeitervertretungsrecht). Für Rechtsstreitigkeiten dieser Art findet wegen der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht statt. Auf das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen finden grundsätzlich die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die Verfahrensgrundsätze entsprechen aber dem Beschlussverfahren; das Gericht erforscht deshalb wie dort den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen der gestellten Anträge. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und mündlich. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist als Revisionsinstanz eingerichtet, kontrolliert also nur die richtige Rechtsanwendung.

2. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat ihre Gerichtsbarkeit durch Kirchengesetz vom 6. 11. 2003 (ABl. EKD S. 408) neu geordnet. Die bisher in unterschiedlichen Kirchengesetzen geregelten Zweige (Schiedsgerichtshof, Disziplinargerichte sowie Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) wurden zusammengefasst. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Verfassungsgerichtshof der EKD, das Kirchengericht der EKD als Kirchengericht erster Instanz und den Kirchengerichtshof der EKD als Kirchengericht zweiter Instanz. Für die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen ist vor allem von Bedeutung, dass das Kirchengericht der EKD über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes (Mitarbeitervertretungsrecht) entscheidet; für diese findet wegen der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht statt. Es gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG.EKD); die Vorschriften des Kirchengerichtsgesetzes (KiGG) finden nur ergänzend Anwendung (§ 29 KiGG.EKD). Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.EKD) bezeichnet seit der Neuregelung durch Kirchengesetz vom 6. 11. 2003 die auch für Rechtsstreitigkeiten vorgesehene Schlichtungsstelle als Kirchengericht. Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der EKD statt (§ 63 MVG.EKD). Die dezentrale Kirchenverfassung im Bereich der evangelischen Kirche hat allerdings zur Folge, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) nicht von allen Gliedkirchen übernommen wurde.

3. Für die üblichen Arbeitsrechtsstreitigkeiten von Arbeitnehmern im kirchlichen Bereich bleibt es bei der Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte, die jedoch kirchliche Maßstäbe (Grundordnung) nur daraufhin überprüfen dürfen, ob sie Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung widersprechen. Besonderheiten gelten für den Rechtsschutz kirchlicher Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Pfarrer, Kirchenbeamte). Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der kirchlichen Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Pfarrer; Kirchenbeamte) unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden (z. B. bei Versetzung eines evangelischen Pfarrers in der Ruhestand), so liegt kein Akt - staatlicher - öffentlicher Gewalt vor. Verwaltungsrechtbehelfe (Verwaltungsstreitverfahren) und Verfassungsbeschwerde sind hiergegen nicht zulässig (BVerfG B. v. 9. 12. 2008 NJW 2009, 1195). S. a. kirchliche Akte.




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