Kleinbetragsrechnung

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt. Sie brauchen nach § 33 UStDV den Steuerbetrag nicht gesondert auszuweisen. Statt des Steuerbetrages ist der Steuersatz anzugeben.
Will der Unternehmer den in einer Kleinbetragsrechnung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG abziehen, so muss er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuer aufteilen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, wenn der Unternehmer fehlende Angaben (z. B. den Steuersatz) auf der Rechnung über einen Kleinbetrag selbst ergänzt. Bei dem Reverse-Charge-Verfahren gern. § 13 b UStG sind die Vorschriften zur Kleinbetragsrechnung nicht anwendbar.




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