Reverse-charge-Verfahren

(= Verfahren der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13 b UStG) hat mit Wirkung vom 1. 1. 2002 das Abzugsverfahren ersetzt.
Nach dem Reverse-charge-Verfahren schuldet bei folgenden im Inland ausgeführten (nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz) steuerpflichtigen Umsätzen (Umsatz) nicht der leistende Unternehmer sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer:
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG),
— Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG),
— Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 1 Nr.3 UStG; solche Umsätze sind zwar grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei, auf die Steuerbefreiung kann unter Ausübung der Option nach § 9 Abs. 1 UStG jedoch verzichtet werden, wenn ein Unternehmer einem anderen Unternehmer die Verfügungsmacht an einem Grundstück verschafft),
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG; die Steuerschuldnerschaft wechselt für solche Bauleistungen jedoch nur auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser seinerseits ebenfalls Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift ausführt; der Begriff der Bauleistungen ist dabei eng an die Definition für die Bauabzugssteuer nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG angelehnt, A 182a UStR 2008)
— Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3 g UStG (§ 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) noch auf der Insel Helgoland oder in einem in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet (Freihafen) einen Wohnsitz (§ 8 AO), einen Sitz (§ 11 AO), eine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder eine Zweigniederlassung (§ 13 HGB) hat.
Für die Anwendung des Reverse-charge-Verfahrens auf die o. g. Umsätze muss der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Das Verfahren ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Leistung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers bezogen wird. Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner, wenn er nicht im Inland ansässig oder Kleinunternehmer ist. Auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z. B. Ärzte, Vermieter von Wohnungen) oder pauschalversteuernde Land- und Forstwirte nach § 24
UStG (Durchschnittssatzbesteuerung), sind verpflichtet das Reverse-charge-Verfahren zu beachten. Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.
Der Leistende hat eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis zu erteilen, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist. Die Vorschriften zur Kleinbetragsrechnung sind nicht anwendbar.
Der Leistungsempfänger kann die Steuer, die er nach § 13 b Abs. 1 UStG schuldet, als Vorsteuer abziehen, wenn er Unternehmer ist (nicht Kleinunternehmer oder pauschalversteuernder Land- und Forstwirt nach § 24 UStG), die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt ist und keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG vorliegen.
Zuständig für die Besteuerung nach dem Reversecharge-Verfahren ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Zur Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG siehe auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5.12. 2001, BStB1. I 2001, 1013.
Im Gegensatz zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger beim Reversecharge-Verfahren blieb es bei dem bis zum 31.12. 2001 geltenden Abzugsverfahren formell bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Der Leistungsempfänger war jedoch verpflichtet, die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten konnte der Leistungsempfänger nur als Hafungsschuldner (neben dem Steuerschuldner) für die Steuer in Anspruch genommen werden. Da erhebliche Bedenken bestanden, ob diese Regelung dem Gemeinschaftsrecht entspricht, weil Unternehmer, die von im Ausland ansässigen Personen Leistungen i. S. d. § 3 a Abs. 4 UStG beziehen, gemeinschaftsrechtlich zwingend Steuerschuldner und nicht nur Haftungsschuldner sind (Art. 21 Abs. 1 b 6. EG Richtlinie), geht beim Reverse-charge-Verfahren die Steuerschuldnerschaft nunmehr vollständig auf den Leistungsempfänger über.




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