Kollektivarbeitsrecht

(kollektives Arbeitsrecht) ist die Gesamtheit der die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen und deren Voraussetzungen betreffenden Rechtssätze. Das K. steht im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht. Es umfasst das Recht der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitskampfrecht und das Schlichtungsrecht, das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Hromadka, W./Maschmann, F., Arbeitsrecht, Bd. 2 2. A. 2001; Preis, U., Arbeitsrecht, 2. A. 2003




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