Kollisionsnorm, einseitige

Vorschrift, die bestimmt, wann im Fall eines Anwendungskonflikts das eigene Recht anzuwenden ist, ohne Aussagen für die Anwendbarkeit ausländischen Rechts zu treffen (z. B. Art.16 Abs. 2 EGBGB). Ein allseitiger Ausbau dieser
Normen kommt in Betracht, wenn hinter der betreffenden Norm ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke steht (Gegensatz: Exklusivnorm). Dies ist
durch Auslegung zu ermitteln.




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