Kompensationsverbot

Im Steuerstrafrecht eine Regelung, wonach eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (§ 370 Abs. 4 AO). Im Grundsatz sollen damit Steuerminderungsgründe, die erst im
Steuerstrafverfahren eingewendet werden, den Tatvorwurf unberührt lassen. Die rechtliche Behandlung der möglichen Fallgestaltungen ist im Einzelfall schwierig und umstritten.




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