Korrespondentreeder

Schiffsdirektor, Schiffsdisponent. Für den Betrieb einer Reederei (Reeder) kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitreeder ein K. bestellt werden, der im Verhältnis zu Dritten für alle Geschäfte und Rechtshandlungen (einschliesslich der Prozessführung), die bei einer Reederei üblicherweise anfallen, vertretungsberechtigt ist. §§ 492 ff. HGB.




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