Kriegsdienstverweigerungsgesetz

, Abk. KDVG: Gesetz, welches das Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in seinen Grundzügen regelt. Zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bedarf es eines begründeten und mit einem vollständigen tabellarischen Lebenslauf versehenen Antrages (§ 2 KDVG). Die Stellung dieses Antrages befreit nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen (§ 3 KDVG). Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (§ 2 Abs. 1 KDVG). Beantragt eine Soldatin/ein Soldat die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, ist darüber vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder benachrichtigt ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen/Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind (§ 4 KDVG).
Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat in allen Fällen dann zu erfolgen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und auch das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die sonstigen dem Bundesamt bekannten Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen (§5 KDVG). Bei Zweifeln an der Wahrheit dieser Angaben wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich ergänzend schriftlich zu äußern. Genügt dies nicht zur Ausräumung der Zweifel, kann eine mündliche Anhörung vor dem Bundesamt stattfinden. Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet nicht statt (§ 6 KDVG).
Lehnt das Bundesamt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab, kann gegen diese ablehnende Entscheidung entsprechend der VwG() Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden (§§ 9, 10 KDVG). Sonderregelungen gelten für den Spannungsund den Verteidigungsfall (§ 11 KDVG).
Entgegen den früheren Regelungen des Anerkennungsverfahrens ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung mit der Neufassung des Gesetzes, in Kraft seit 1. 11. 2003, wesentlich vereinfacht worden. So sind die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung abgeschafft worden. Damit entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst jetzt einheitlich über sämtliche Anträge, auch die von Soldaten und gedienten Wehrpflichtigen. Mit der weitgehenden Anpassung des Verwaltungsverfahrens an die allgemeinen Regelungen der VwGO ist auch das Widerspruchs-und das Klageverfahren gegenüber dem bisherigen Recht praktikabler gestaltet. Das Verfahren vor dem Bundesamt selbst ist auch dadurch vereinfacht worden, dass dieses nur noch im Bedarfsfall ein Führungszeugnis nach § 31 BZRG anfordert.




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