Kurierfreiheit

jedermann zustehendes Recht zur Behandlung von Kranken. In Deutschland von 1869 (Erlass der Gewerbeordnung) bis 1939 (Erlass des Heilpraktikergesetzes). Die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ist nunmehr neben dem Arzt nur bestimmten zugelassenen Personen (Heilpraktikern) gestattet. Allgemeine K. besteht nicht mehr.

Im Gesundheitswesen wird K. das Recht zur unbeschränkten Ausübung der Heilkunde genannt. In der BRep. ist es dadurch eingeschränkt, dass die berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde dem Arzt und dem Heilpraktiker vorbehalten ist. Zur K. im Völkerrecht diplomatische Vorrechte (3).




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