Landfriede

Ewiger Landfriede.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht das in der Nachfolge der Gottesfrieden zur Verhütung von Unrecht seit dem späten 11. Jh. erlassene Friedensgebot. Der Landfriedensbruch ist Unrecht und wird meist mit peinlicher Strafe geahndet. 1495 kam im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) der ewige L. zustande. Lit.: Köhler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Buschmann, A., Landfrieden, 2002

war im Mittelalter ein vom Kaiser oder König zur Verhinderung von Fehden erlassenes allgemeines Friedensgebot; er konnte regional beschränkt sein. Der L. hat sich als weltliche Institution aus dem Gottesfrieden entwickelt, der auf kirchlicher Vorschrift beruhte. Der L. war Gesetz und allgemein verbindlich; seine Verletzung wurde als Landfriedensbruch verfolgt (ein im heutigen Strafrecht i. e. S. verwendeter Begriff). Der Schutz des L. war Sache des Reiches, des Königs (mittels des Friedensbannes) oder der Herzöge. Der L. wurde von den Ständen beschworen und galt auf Zeit (meist für mehrere Jahre). Die bekanntesten sind der Reichslandfriede Heinrichs II. von 1103, Barbarossas von 1152, Friedrichs II. von 1235, der Rheinfränkische Friede von 1179; ein ewiger L. wurde erst 1495 von Maximilian I. verkündet.

Im Gegensatz zum L. waren die Burg- oder Stadtfrieden auf den Bezirk einer Burg oder Stadt beschränkt; soweit dem Burgherrn oder der Stadt die Gerichtsbarkeit zustand, war der Gerichtsbezirk zugleich Friedensbezirk. Doch waren die Burg- oder Stadtfrieden zum Unterschied vom L. zeitlich nicht beschränkt. Sie wurden außerhalb der allgemeinen Gerichtsbarkeit durch eine freiwillige Sühnegerichtsbarkeit gesichert.




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