Landzwang

begeht, wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, § 126 StGB. Friedensgefährdung.

(§ 126 StGB) ist die Androhung gewisser gemeingefährlicher Straftaten, von Tötungsverbrechen, Raub oder räuberischer Erpressung, Straftaten gegen die persönliche Freiheit u. dgl., wenn durch die Androhung der öffentliche Friede gestört, d. h. das Gefühl der Rechtssicherheit wenigstens bei einem Teil der Bevölkerung erschüttert wird. Das gilt auch, wenn der Täter wider besseres Wissen das Bevorstehen einer solchen Tat vortäuscht. L. ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht.




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