Legalisation

amtliche Beglaubigung insbes. von ausländischen Urkunden durch ein Konsulat oder eine sonstige amtliche Stelle. Durch die L. wird die Echtheit der Unterschrift bescheinigt.

Beglaubigung (bestimmter Urkunden)

einer Urkunde ist die i. d. R. durch ein Konsulat oder eine andere Behörde, z. B. Justizbehörde (Apostille), erteilte amtliche Bescheinigung, dass die Urkunde echt ist, d. h. die Unterschrift von der ausstellenden Person stammt. Die L. kommt nur für ausländische Urkunden oder für solche inländischen Urkunden in Betracht, die im Ausland verwendet werden.




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