Lichtbild
(Fotografie), geniesst (minderen) Urheberschutz von 25 Jahren, §§ 68, 72 UrhG, Urheberrecht. Gleiches gilt für Lichtbildwerke. Recht am eigenen Bild.
Ein Urheberrecht besteht nur an solchen Fotografien, die als Lichtbildwerke künstlerische Auffassung und Gestaltungskraft aufweisen (§ 2 I Nr. 5 UrhG). Nichtschöpferische Lichtbilder werden als geistige Leistung wie L.werke geschützt (§ 72 UrhG). Der Schutz erlischt 25 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung (§ 68 UrhG). Vom Urheberrecht am L. zu unterscheiden ist das Recht am eigenen Bildnis.
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