lucida intervalla

(lat.: "lichte Momente"), Zwischenstadien in denen sich der Zustand eines Geisteskranken so weit bessert, dass er, i. Gegensatz zur übrigen Zeit, geschäftsfähig ist (Geschäftsfähigkeit). Während der l.i. vorgenommene Rechtsgeschäfte sind wirksam, soweit nicht der Geisteskranke entmündigt ist; § 104 BGB. Wegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Zurechnungsfähigkeit.




Vorheriger Fachbegriff: Lotto | Nächster Fachbegriff: Lucidum intervallum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen