Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

, Abk. MMA: Am 14.4.1891 vereinbartes Nebenabkommen zur Pariser Verbandsübereinkunft. Das MMA erleichtert die parallele Markenanmeldung in mehreren Mitgliedstaaten durch eine einheitliche internationale Registrierung. Für eine internationale Registrierung deutscher Marken ist gem. § 108 Abs. 1 MarkenG ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Dieser wird an das Internationale Büro der WIPO in Genf weitergeleitet. Eine unmittelbare Einreichung bei der WIPO ist nicht zulässig. Die international registrierter Marke (IR-Marke) ist keine einheitliche Marke wie die Gemeinschaftsmarke, sondern lediglich ein Bündel nationaler Marken, die nach dem jeweiligen nationalen Recht geschützt sind. Ausländische IR-Marken genießen in Deutschland gern. § 112 MarkenG den gleichen Schutz wie eingetragene nationale Marken.




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