Marktordnungsmassnahmen

des Gesetzgebers stellen im System einer grundsätzlich freien Wirtschaft einen Fremdkörper dar. Sie behindern die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Einzelnen durch ein Geflecht von Liefer- und Annahmepflichten samt Absatz- und Preisregulierungen. Solche Freiheitsbeschränkungen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt oder gar geboten erscheinen. Gründe dieser Art sind z.B. die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch als einem unentbehrlichen Volksnahrungsmittel zu angemessenem Preis sowie die Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.




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