Mindestbemessungsgrundlage

nach § 10 Abs. 5 UStG stellt eine Ergänzungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 UStG (Entgelt) dar, indem in bestimmten Fällen des einheitlichen Leistungsaustauschs die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis bzw. die Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG) heraufgeschleust werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist anzuwenden bei
unentgeltliche Wertabgaben für außerunternehmerische Zwecke an nahestehende Personen und Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 b Nr. 2, § 3 Abs. 9 a Nr. 1 und 2 UStG) sowie
— Lieferungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer ohne Entgelt (§ 3 Abs. 1 b Nr. 2, § 3 Abs. 9 a Nr. 1 und 2 UStG).




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