Mituntemehmer

Der Mituntemehmerbegriff entstammt aus dem Einkommenssteuerrecht. Anders als die Aktiengesellschaft oder die GmbH sind die sogenannten Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts selbst nicht einkommenssteuerpflichtig. Der erzielte Gewinn wird vielmehr anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen versteuert. Das geht jedoch nur dann, wenn diese Gesellschafter auch »Mitunternehmer« im Sinne des Steuerrechts sind. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Mituntemehmer ein unternehmerisches Risiko trägt und selbst eine entsprechende Initiative unternehmerischer Art entfalten kann. Besondere Probleme wirft die Mituntemehmerschaft im Rahmen von Familiengesellschaften auf. Es können schon minderjährigen Kindern aus steuerlichen Gründen Gesellschaftsanteile geschenkt werden. Diese werden aber nur in dem Ausnahmefall als Mituntemehmer und damit einkommenssteuerpflichtig als Gesellschafter angesehen, wenn ein wirksamer Gesellschaftsvertrag ihnen die Rechte einräumt, die ein Kommanditist hat.
Mituntemehmerschaft ist nur dann gegeben, wenn ein Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis vertraglich begründet wurde. Ein Anstellungs- oder Darlehensvertrag führt nicht zur Mitunternehmerschaft und der entsprechenden Besteuerung - wobei jedoch nach Meinung der Finanzgerichte gleichwohl bei dieser Vertragskonstruktion eventuell ein stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bejaht werden kann.




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