Mobiliarzwangsvollstreckung

Unter diesen Begriff fällt jede Zwangsvollstreckungsmassnahme in das bewegliche Vermögen, also die Pfändung körperlicher Sachen, Forderungen und anderer Vermögensrechte; auch das Offenbarungseidverfahren gehört zur M.; den Gegensatz zur M. bildet die Immobiliarzwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung Lit.: Hintzen, U./Wolf, H., Handbuch der Mobiliarvollstreckung, 2. A. 1999; Nies, /., Praxis der Mobiliarvollstreckung, 1998
ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, nämlich in bewegliche Sachen, Forderungen und solche Rechte, die nicht unter die Immobiliarvollstreckung fallen. Die M. ist hauptsächlich im 8. Buch der ZPO geregelt (§§ 704 ff., insbes. §§ 803 ff.).




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